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Ratgeber

Steuern bei Optionen

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Da Optionen als Finanzprodukt zu den Kapitalanlagen zählen, sind Gewinne in Deutschland, Österreich und der Schweiz auch zuversteuern. Steuern sind also abzuführen bzw. lassen sich Verluste innerhalb der Anlagegattung verrechnen und vortragen. Die Abgeltungs- oder auch Kapitalertragssteuer die seit 2009 reformiert wurde greift hier. Lesen Sie in unserem Artikel in welcher Höhe Erträge aus Optionen versteuern müssen und was es zu beachten gibt.

Optionen und Steuer

Gewinne auf Optionen unterliegen in Deutschland der Abgeltungs- oder Kapitalertragssteuer (die Begriffe werden in diesem Kontext synonym verwendet). Das Finanzamt betrachtet diese derivaten Anlageinstrumente als Kapitalanlage, die in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist nicht selbstverständlich, es gab nämlich vor einigen Jahren die Diskussion, ob Optionen eventuell wie Glücksspiel betrachtet werden können, das anders versteuert wird. Tatsächlich hatte der EU-Staat Malta, in dem einige Optionen Broker ansässig sind, anfangs die Gewinne der Glücksspielsteuer unterworfen. Inzwischen hat sich EU-weit die Auffassung von Kapitalerträgen durchgesetzt.

Viele Optionen Broker sitzen im Ausland, das ändert aber nichts an der Steuerpflicht. Sobald Gewinne auf das deutsche Referenz- oder Kreditkartenkonto überwiesen werden, sind sie steuerpflichtig, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person überschreiten. Sollte dieser Freibetrag schon für eine andere Sparanlage gemeldet worden sein, greift die Steuerpflicht schon eher.

Grundsätzliche Fakten zu den Steuern auf Optionen

  • Gewinne aus Optionen sind Kapitalerträge.
  • Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer.
  • Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %.
  • Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer beachten
  • Der jährliche Sparer-Pauschbetrag pro Person beträgt 801 Euro.

Abgeltungs- oder Kapitalertragssteuer auf Optionen

Das Wort “Abgeltungssteuer” ist eigentlich ein allgemeiner Begriff für verschiedene Steuerarten, zu denen neben der Kapitalertragssteuer beispielsweise auch Steuern auf inländische Einkünfte von ausländischen Steuerbürgern (Künstler, Aufsichtsräte und einige Gruppen mehr) zählen. Wichtig an der Begrifflichkeit einer Abgeltungssteuer ist die Art ihrer Erhebung. Sie wird eigentlich vom Staat immer an der Quelle ihrer Entstehung erhoben, bei Kapitalanlagen im Inland ist das ein deutsches Geldinstitut. Wer also bei einer deutschen Sparkasse oder Bank eine Festgeldanlage oder ein Aktiendepot führt, dort Gewinne erzielt und diese entnimmt, zahlt nicht selbst darauf die Steuer, vielmehr führt sie seine Bank automatisch ab. Das geschieht anonym und kann, muss aber nicht vom Steuerbürger in seiner Steuererklärung angegeben werden. Diese Angabe ist nur hilfreich, wenn Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden sollen.

Die Abführung als Quellensteuer durch eine inländische Bank stößt nun an ihre Grenzen, wenn der Gewinn von einem ausländischen Broker stammt. Dieser Broker führt keine Steuern an den deutschen Fiskus ab, jedoch erhält der Trader ja erst seinen Gewinn, wenn er ihn auf sein deutsches Giro- oder Kreditkartenkonto überwiesen hat. Da der Mechanismus der Quellensteuer dann nicht mehr greift, ist der Trader gesetzlich zur Angabe dieses Gewinns in seiner Steuererklärung verpflichtet. Einige ausländische Broker weisen explizit darauf hin.

Was ist die Kapitalertragssteuer genau?

Im Jahr 2009 führte Deutschland diese Steuer ein, um die Besteuerungsregelung für Kapitalerträge zu vereinheitlichen. Kapitalerträge sind sämtliche Gewinne aus angelegtem Kapital, also aus festverzinslichen Anlagen wie Sparbüchern und Festgeldkonten, aber auch Gewinne aus der Ausschüttung einer Lebensversicherung, Dividenden aus Aktien und Profite aus dem Trading. Wichtig ist in diesem Kontext, dass Banken durchaus technisch zwischen festverzinslichen Sichteinlagen und variablen Erträgen aus Aktien- und sonstigen Anlagen unterscheiden, das Finanzamt hingegen nicht. Für den Fiskus ist alles ein Kapitalertrag, was allein aus der Kapitalanlage generiert wird.

Die Höhe der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (sinnvoller ist es, generell von der Kapitalertragssteuer zu sprechen) beträgt pauschal 25 %. Steuerbürger haben die Möglichkeit, sie unter besonderen Umständen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wozu ein Antrag gestellt werden muss. Diesen Sonderfall wollen wir hier nicht betrachten, er kommt für die meisten Trader nicht infrage. In wahrscheinlich über 99 % aller Fälle zahlen Steuerbürger die pauschale Kapitalertragssteuer von 25 % plus Soli und eventuell Kirchensteuer, wenn sie konfessionell gebunden sind. Übrigens wird die Höhe der Steuer teilweise kritisiert, weil sie in den Augen einer breiten Öffentlichkeit zu niedrig angesetzt ist. Schon Gewerbetreibende mit vergleichsweise gut laufenden Geschäften zahlen im Rahmen der Steuerprogression oft deutlich über 30 % Einkommensteuer, doch die Kapitalertragssteuer bleibt in der Höhe immer gleich, auch wenn jemand mit Trading viele Millionen Euro verdient. Aber wie hoch ist sie wirklich? Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer müssen hinzugerechnet werden.

Der Soli beträgt 5,5 % der Kapitalertragssteuer, wodurch sich diese von 25 auf 26,375 % erhöht. Diesen Steuersatz zahlen auch konfessionslose Steuerbürger ohne Kirchensteuerpflicht. Diejenigen, die Kirchensteuer zahlen, müssen nochmals einen Zuschlag leisten. Die Kirchensteuer ist in Deutschland uneinheitlich geregelt, sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. Im Falle der Kapitalertragssteuer führt sie zunächst zu einer kleinen Verringerung der Bemessungsgrenze und dann zu einem Zuschlag auf die Kapitalertragssteuer. Diese Rechnung ist so komplex, dass wir sie hier nicht veröffentlichen. Wesentlich für Trader ist, dass sie mit

  • einer Kirchensteuer von 8 % insgesamt 27,8186 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und mit
  • einer Kirchensteuer von 9 % insgesamt 27,9951 % Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

zahlen.

Wirkung des Sparer-Pauschbetrages

Der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person zählt zu den Steuerfreibeträgen, von denen es noch mehr Arten gibt. Er bezieht sich auf die Gewinne von Sparanlagen und kann verschiedenen Banken, bei denen gewinnbringende Anlagen geführt werden, gemeldet werden. Der Sparer kann ihn also auf verschiedene Anlagen verteilen, zum Beispiel bei einem Geldinstitut 400 Euro und beim nächsten 401 Euro melden, wenn er dort jeweils unterschiedliche Spar- oder Anlagekonten unterhält. Da das viele Sparer vergessen (beziehungsweise vergessen, wo sie in welcher Höhe welchen Betrag gemeldet haben), gleichen deutsche Geldinstitute diese Meldung untereinander ab. Es macht also nichts, wenn der Freibetrag mehrmals gemeldet wird, es ist auch kein Betrugsversuch oder dergleichen. Gewinne bis zu diesem Betrag werden nicht versteuert.

Verrechnung von Verlusten aus dem Handel

Verluste aus dem Trading und anderen Kapitalanlagen können im laufenden Jahr gegen Gewinne aus diesen Kapitalanlagen des Steuerbürgers verrechnet werden, aber nicht gegen Gewinne aus anderen Einkunftsarten (§§ 10d, 20 EStG). Nur die Differenz zwischen Gewinnen und Verlusten wird versteuert, also der tatsächlich entstandene Gewinn aus Kapitaleinkünften. Ein Verlustvortrag ins kommende Jahr ist ausdrücklich nicht möglich, auch keine Rückrechnung gegen frühere Jahre (Ausnahme: sehr alte Anlagen vor 2009).

Steuern auf Gewinne aus dem Handel von Optionen

Optionen Gewinne unterliegen der Kapitalertragssteuer und werden von inländischen Brokern als Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt abgeführt, von ausländischen Brokern hingegen nicht. Da die meisten Broker ihren Sitz im Ausland haben, ist der Trader zur selbstständigen Angabe der Gewinne im Rahmen seiner Steuererklärung verpflichtet. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, und zwar wenn der Gewinn den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro deutlich übersteigt und wenn der Broker seinen Sitz im Ausland hat und sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Steuerfragen überhaupt nicht äußert.
Die Steuererklärung sieht für die Tradinggewinne die Anlage KAP vor. Wer die Tradinggewinne in seiner Steuererklärung angibt, wovon die meisten Optionen Trader betroffen sein dürften, kann die Kontoauszüge seines Handelskontos beifügen.

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